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Hungern kann sie schließlich auch in der Schule

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Etwas zugespitzt zugegeben, aber ansonsten wieder ein paar heiße Anwärter auf den Zynismuspreis „Sozialstaat 2014“. Heute tut sich die Arbeitsverwaltung hervor. Die Mandantin sollte ab Herbst 2013 eine berufsvorbereitende Maßnahme absolvieren. Das freut ganz doll das Jobcenter, denn hierfür soll der Mandantin BAB bewilligt werden und das muss die Bundesagentur für Arbeit bezahlen. In freudiger Erwartung stellte das Jobcenter daraufhin flugs die SGB II-Leistungen Ende Oktober ein. So schnell allerdings arbeitet man beim guten alten Arbeitsamt auch wieder nicht, die BAB-Bewilligung und letztlich Auszahlung dauert eben. Immerhin: Ende Dezember (Zwei Monate nachdem das Jobcenter die SGB II-Leistungen für die junge Mutter und ihre Tochter im Kleinkindalter eingestellt hatte) gab es eine Zahlung von knapp 500,00 EUR. Das Jobcenter fühlte sich trotz zahlloser Vorsprachen nicht wirklich in der Pflicht einzuspringen und tat: nichts.

Bis dahin lebte die Mandantin mit ihrer Tochter ohne Einkommen. Die Miete ward nicht mehr gezahlt und Anfang Januar wurde die Stromversorgung eingestellt. Weil die Mutter kurz vor der Verzweiflung war und nicht mehr wusste, wie sie überhaupt den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten sollte, nahm sie auch nicht mehr an der berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Nach einer beantragten einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht flossen dann ab Mitte Januar auch wieder Leistungen vom Jobcenter und Strom.

Die Bundesagentur für Arbeit hingegen will jetzt das BAB-Geld zurück, weil die Mandantin nicht mehr an der Maßnahme teilnahm. Dass sie kein Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung hatte, ist kein Grund, nicht mehr an der Maßnahme teilzunehmen. Immerhin: Ihr sei ja Fahrtgeld bewilligt worden, d.h. zur Schule hätte sie kommen können.

Nur: Vor die Wahl gestellt, ob sie und ihre Tochter hungert oder in die Schule fährt, hat sich die Mandantin gegen die Schule entschieden.

Wir treffen uns vor dem Sozialgericht wieder.


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